Lebensmittelrecht, Teil 1
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Von Rechtsanwalt Dr. Arne Schmidt,
Graf-von-Luckner-Stieg 1, 23683 Scharbeutz
Graf-von-Luckner-Stieg 1, 23683 Scharbeutz
1.) Honig: Arznei oder Lebensmittel ?
Der nachfolgende Beitrag behandelt lebensmittelrechtliche Fragen um den Honig, mit denen der Imker sich konfrontiert sieht.
Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Anwendbarkeit von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Denkbar ist auch die Anwendbarkeit arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Dies deshalb, weil dem Honig auch heilende und gesundheitlich vorbeugende Wirkungen, wie wir es von einer Arznei her kennen, zugeschrieben werden.
Entscheidend ist, dass der Honig primär zur Nahrungsaufnahme dient. Die heilende Wirkung ist nur der Nebeneffekt. Daher ist der Honig den Lebensmitteln zuzurechnen. Ob der Honig in Lebensmittelgeschäften oder in Apotheken und Drogerien in den Verkehr gebracht und ob er dabei als Lebensmittel oder als Arzneistoff bezeichnet wird, ist dabei unbeachtlich. Es schadet also nicht, wenn der Honig nicht nur in Lebensmittelgeschäften, sondern auch als Arznei in Apotheken oder Drogerien verkauft wird. [1] Ob der angepriesene Honig tatsächlich die ihm beigelegte besondere gesundheitliche Wirkung hat, ist nicht erheblich. [2]
Bei Stoffen, die teils als Lebensmittel, teils als medikamentöses Heil- oder Vorbeugemittel eingestuft werden, wird eine Einordnung nach der überwiegenden Zweckbestimmung vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass Eukalyptus-, Menthol- und Hustenbonbons aus Honig, Zucker, Anis, Malzextrakt, Fenchel [3] , Eukalyptusöl und Menthol ebenfalls als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel eingestuft werden.
2.) Rechtsgrundlagen
Honigverordnung
Mit der sog. "Honigverordnung" [4] wurde eine Richtlinie auf europäischer Ebene in nationales Recht umgewandelt. Inhaltlich geregelt sind in dieser Verordnung unter anderem die Begriffsbestimmungen, Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungsvorschriften und Verkehrsverbote für Honig.
Daneben gilt als Rechtsgrundlage auch das LMBG (Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz). Die Honigverordnung ist lex specialis gegenüber dem LMBG. Das heisst, dass das LMBG nur anwendbar ist, wenn die Honigverordnung keine Regelungen enthält. Die Honigverordnung gilt für Honig im Sinne von Bienenhonig.
Honig ist nicht gleich Honig. Dies gilt nicht nur für den Geschmack, sondern auch im Hinblick auf die Zusammensetzung der Zutaten. Das Erzeugnis der Imkerei ist Honig. Honig ist eine konzentrierte Lösung von Invertzucker und enthält auch belastende Kohlenhydrate. Als Weiterverarbeitungsprodukte gibt es beispielsweise Honigkuchen, Honigkaramellen und Met (Honigwein). Bienenprodukte finden sich auch andernorts. Für Kaffeebohnen ist etwa nach der KaffeeVO vom 20.12.1977 als Überzugsmittel Bienenwachs zugelassen. [5]
Honig ist nach §1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung in Verbindung mit der Anlage 1 der Honigverordnung ein (dick-)flüssiges oder kristallines Lebensmittel, das von Bienen erzeugt wird, indem sie Blütennektar, andere Sekrete lebender Pflanzenteile oder auf lebenden Pflanzen befindliche Sekrete der Insekten aufnehmen, durch körpereigene Sekrete bereichern und verändern, in Waben speichern und dort reifen lassen. [6]
Die neue Honigverordnung übernimmt wesentliche Teile der alten Honigverordnung, enthält aber auch einige Neuerungen. Die neue Honigverordnung ist wie immer bei Gesetzestexten auslegungsbedürftig.
Zunächst ist dem §1 der Honigverordnung der Anwendungsbereich zu entnehmen. Entscheidendes Kriterium ist hierbei die "Gewerbsmässigkeit". Der Verweis auf die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse ergibt, dass die Begriffsbestimmungen für die Honigarten keine wesentlichen Änderungen gegenüber der alten Honigverordnung enthalten. Es findet sich jetzt aber eine Definition für gefilterten Honig. Die Honigfilterung ist grundsätzlich erlaubt. In dem Abschnitt 1 der Anlage 1 findet sich eine allgemeine Einleitung, was denn nun Honig ist. Nach wie vor wird die Kennzeichnung von Honig nach der Art der Gewinnung und dem Verwendungszweck vorgenommen. Zudem wird nach Herkunft und Angebotsform unterschieden.
Während "Blütenhonig" überwiegend aus Blütennektar gewonnen sein muss, muss "Honigtauhonig" dagegen überwiegend aus auf lebenden Pflanzen befindlichen anderen Sekreten gewonnen sein, die entweder den Pflanzen selbst entstammen, aber kein Blütennektar sind oder als Abscheidungen von Insekten auf den Pflanzen abgelagert wurden. Dies galt auch schon nach der alten Honigverordnung.
"Waben- oder Scheibenhonig" muss sich in von Bienen selbst gebauten frischen Waben befinden. Man versteht hierunter auch in Honigwaben aus feinen, ausschliesslich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblätter gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird. Als "Scheibenhonig" gilt vor allem "Heidewabenhonig". Mittelwände sind zur "Wabenhonig"-Gewinnung erlaubt.
Sind Pflanzen oder Blüten angegeben, muss der Honig überwiegend aus den angegebenen Pflanzen oder Blüten bestehen. Andernfalls liegt eine Irreführung vor.
Wird ein territorialer, regionaler oder topografischer Name verwendet, wie "Deutscher Honig" oder "Schwarzwaldhonig", muss der so bezeichnete Honig ausschliesslich diese Herkunft aufweisen. Es ist insbesondere nicht zulässig, Bezeichnungen anzu-geben, die nicht der Wahrheit entsprechen. Das betrifft sowohl das äussere Er-scheinungsbild wie Farbe, Konsistenz, als auch geschmackliche Hervorhebungen.
Der sog. "Türkische Honig" ist etwa keine der Verkehrsauffassung entsprechende Bezeichnung. Anzumerken ist, dass das Wort "Honig" nur dann benutzt werden kann, wenn er als solcher auch geschmacklich nachzuweisen ist. Dies kann von Produkt zu Produkt verschieden sein. Zu beachten ist, dass eine Verwechslungsfähigkeit des Lebensmittels mit dem Honig bei honigähnlichen Produkten um so eher anzunehmen ist und die Irreführung immer aus Verbrauchersicht zu beurteilen ist.
Es dürfen keine falschen Vorstellungen über den Sinn des Wortbestandteils Honig hervorgerufen werden.
Die Anforderung an die Beschaffenheit des Honigs gemäss § 2 der Honigverordnung ist im einzelnen der Anlage 2 zu entnehmen.
Nach wie vor ist verboten, dem Honig honigfremde Stoffe zuzufügen bzw. honigeigene Substanzen zu entziehen. Neu ist hingegen, dass die Erhitzung des Honigs, ausgenommen hierbei der "Backhonig", nicht dazu führen darf, dass die Enzyme erheblich inaktiviert werden. Im einzelnen sind die allgemeinen Anforderungen in dem Abschnitt 1 der Anlage 2 beschrieben. Hinsichtlich der spezifischen Anforderungen gibt es dahingehend Änderungen, als nunmehr etwa eine Höchstmengenangabe von 80mg/kg für den HMF-Gehalt von Honig aus tropischen Klimaregionen eingeführt worden ist, sonst 40mg/kg. Auch der Wert für den Wassergehalt hat sich um ein Prozent reduziert (Senkung auf 20 %). Neu ist auch die Grenzwertfestlegung für die elektrische Leitfähigkeit des Honigs. Honige, wie z.B. Zitrushonig, die von Natur aus einen geringen Enzymgehalt haben, dürfen nach wie vor auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nur die Diastasezahl 3 aufweisen. Allerdings darf ihr HMF-Gehalt auch nur höchstens 15 mg/kg betragen.
Die Anlage 2 lässt nach wie vor für den sogenannten "Backhonig" gewisse Ausnahmen von den in Anlage 2 gestellten Anforderungen zu. Die Vorschriften über die Diastasezahl und HMF-Gehalt gelten für ihn nicht. Er darf auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn infolge unsachgemässer Lagerung oder Behandlung die diastatischen Fermente zerstört sind oder der HMF-Gehalt erhöht ist. Er darf ferner einen fremden Geruch oder Geschmack aufweisen und in Gärung übergegangen sein.
Honig mit artfremdem Geruch ist als "Backhonig" zu kennzeichnen. Unter Umständen ist ein solcher "Honig" dann nicht mehr ein verkehrsfähiges Lebensmittel, denn "Backhonig" muß auch geniessbar sein. Selbstverständlich darf ein solcher Honig nicht verunreinigt sein.
Für die Entscheidung, ob ein Honig nachgemacht oder verfälscht ist, kommt es nicht darauf an, ob die fremden Bestandteile von den Bienen unverarbeitet den Honigwaben zugeführt oder zuerst im Körper der Bienen verarbeitet werden. [7] Denn die Vorschrift setzt nur voraus, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die durch Bienen aus Zucker oder zuckerhaltigen Verbindungen gewonnen sind, und sie erstreckt sich auf solche Erzeugnisse auch dann noch, wenn sie mit Honig vermischt sind. [8] Das unter Zufütterung fremder Stoffe gewonnene Erzeugnis ist von dem eigentlichen Honig zu trennen. In der Zahlung eines Marktpreises für ein Honigerzeugnis, das an Güte und Geschmack dem vorgegebenen Lebensmittel nicht nachsteht, aber einen geringeren Marktwert hat, kann jedoch ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegen. [9]
cc) § 3 Kennzeichnung
Die Honigkennzeichnung bemisst sich nunmehr nach § 3 der HonigV in Verbindung mit der geänderten Lebensmittelkennzeichungsverordnung (LMKV). Es ist jetzt ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Fertigpackung anzugeben, um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden. Aus Verbrauchersicht wäre das blosse Benutzen des Kürzels "MDH" wohl irreführend und unzureichend.
Generell gilt bei allen Angaben höchstmögliche Transparenz und Übersichtlichkeit.
"Blütenhonig" muss seinen Ursprung überwiegend im Blütennektar haben. Dagegen setzt sich "Honigtauhonig" bzw. "Waldhonig" aus anderen lebenden Pflanzen oder aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von Insekten zusammen.
Die Bezeichnung "Waldblütenhonig" kann insofern irreführend sein, wenn es sich nur um eine Mischung von "Blüten"- und "Waldhonig" handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass ein nicht unerheblicher Verbraucheranteil darunter sowohl eine Herkunft aus dem Wald, als auch von am Waldrand stehenden Blüten verstehen kann.
Für "Waben"- oder "Scheibenhonig" gilt, dass das Wabenwachs nur die Umhüllung für den Honig bildet und kein Honigbestandteil ist. Beinhaltet der Honig mindestens ein Wabenstück, muss er als "Honig mit Waben" bezeichnet werden. Zudem muss es sich bei den Waben um Jungfernwaben handeln.
Zu beachten ist, dass der sog. "Stampfhonig" nicht verkehrsfähig ist. Denn wegen seines grossen Anteils an Wachs und anderen Rückständen entspricht er nicht den heutigen Anforderungen an die Beschaffenheit von Honig und fällt als Lebensmittel aus.
"Backhonig" oder "gefilterter Honig" darf gem. § 3 Abs. 2 nicht als Honig bezeichnet werden. Honigfilterung ist anzugeben.
Hinsichtlich der territorialen Herkunft sind besondere Kennzeichnungen einzuhalten. Im einzelnen ist insbesondere § 3 Abs. 4 zu beachten. Eine Abweichung von den vorgegebenen Kennzeichnungen ist eine Irreführung und nicht zulässig.
Diese Vorschrift macht insofern Sinn, als der Verbraucher sich von solchen Angaben leiten lässt. Die zusätzlichen Blüten- oder Pflanzen-Angaben können den Wert des Honigs aus Verbrauchersicht bestimmen. So ist auch das "überwiegend" bei § 3 Abs. 3 Nr.1 Honigverordnung zu erklären. Also auch bei Verschnitten muss dieses Kriterium erfüllt sein und gegebenenfalls als solcher gekennzeichnet sein.
Was die Verwendung geografischer Herkunftsangaben betrifft, muss es sich hingegen um eine ausschliessliche Angabe handeln. Das Ursprungsland der Erzeugung ist anzugeben. Sind es mehrere Ursprungsländer, muss deklariert werden "Mischung aus EG –oder/und Nicht-EG-Ländern". Die Bezeichnung "Deutscher Honig" wird in Deutschland vom Verbraucher als Qualitätsangabe gesehen und findet sich als Garantie auf den Produkten. Eine Garantie für deutschen Honig kann aber nur derjenige übernehmen, der sich nicht auf blosse Vermutungen, Annahmen oder nicht ausreichender Beweisbarkeit, dass dies nicht der Fall ist, stützt. [10]
Nicht ausreichend für die Übernahme einer Garantie ist die Bestätigung eines ein-wandfreien pollenanalytischen Befundes. Denn ein solcher Befund ist auch bei aus-ländischem Honig möglich. Allerdings weisen Einheitsglas und Gewährsstreifen auf die Freiheit von ausländischen Anteilen hin. [11] Dies muss ebenfalls für die Bezeich-nung "Deutscher Honig" gelten. Nicht zulässig ist es, aus Polen eingeführten Honig schlechthin, trotz des deutschsprachigen Begriffs, als "Schlesischen Honig" zu be-zeichnen. Denn es kann dort ein anderer Qualitätsstandard gelten. Firmenbezeich-nungen können ebenfalls die geografische Herkunft belegen. Der Begriff "Waldhonig" spricht auch für die deutsche Herkunft. Als regionaler Name kommt etwa auch "Schwarzwaldhonig" in Betracht. Als topografischer Name ist etwa an "Heidehonig" oder "Waldhonig" zu denken.
dd) § 4 Verkehrsverbote
§ 4 der Honigverordnung behandelt die Verkehrsverbote. Zuwiderhandlungen gegen die Honigverordnung machen das Erzeugnis verkehrsunfähig. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. So ist ausdrücklich das gewerbsmässige Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Honig und Erzeugnissen, die unter Ziffer 1-3 des § 4 fallen, verboten.
Verboten ist also auch "Zuckerfütterungshonig". Zwar darf dieser in den Verkehr gebracht werden, jedoch nur unter einer neutralen Produktbezeichnung geschehen, die das Wort "Honig" nicht enthält. Die Bezeichnung "Zuckerfütterungshonig" ist verboten.
ee.) § 5 Rückstandsuntersuchungen Neu sind die Rückstandsuntersuchungen. Auch dies dient dem Verbraucherschutz. Honig ist hiernach von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen.
ff.) § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Handelt jemand dem § 4 Nr. 1 und 2 HonigV vorsätzlich zuwider, liegt eine Straftat im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 11 LMBG vor. Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 LMBG vor.
Nur eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 LMBG begeht, wer dem § 4 Nr. 3 HonigV zuwider handelt, gleich ob vorsätzlich oder fahrlässig.
[1] Vgl. bereits BGH LRE 1, 325, 329
[2] BGH LRE 1, 325, 329
[3] Fenchelhonig dürfte aber wegen seiner den Husten mildernden Wirkung eine Arznei sein. Offengelassen in RGSt. 49, 223, 225.
[4] In der Fassung vom 16. Januar 2004, anwendbar nach dem 31.07.04.
[5] Zipfel/Rathke, C 375, § 2. Ausführliche Darstellung zum Lebensmittelrecht.
[6] Zipfel/Rathke, C 120, § 2 Rz. 232
[7] Vgl. bereits OLG Stuttgart LRE 2, 148
[8] OLG Stuttgart LRE 2,148, 149
[9] OLG Stuttgart a.a.O
[10] Siehe schon LG München, BB 58, 1279
[11] Bereits OLG Stuttgart LRE 2, 366
Lebensmittelrecht, Teil 2
Von Rechtsanwalt
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Graf-von-Luckner-Stieg 1, 23683 Scharbeutz
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b.) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)
Das LMBG findet Anwendung, wenn die Honigverordnung keine Regelungen enthält.
§ 17 LMBG enthält Verbote zum Schutz vor Täuschung. So ist gefärbter Honig nicht verkehrsfähig, da dem Honig keine Stoffe zugesetzt werden dürfen. [12]
Wichtigste Norm ist hierbei der § 17 LMBG.
aa.) Bedeutung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LMBG
| (1) | Es ist verboten,... |
| 2.a) | nachgemachte Lebensmittel, |
| b) | Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder |
| c) | Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, |
| ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; |
Unter § 17 Abs. 1 Nr. 2 LMBG fällt Honig, dem andere Stoffe zugesetzt oder honigeigene Bestandteile entzogen sind.
Auch ein "Bienenstich" fällt unter diese Norm. Der Ziffer 10 der "Leitsätze für Feine Backwaren" ist zu entnehmen, dass unter "Bienenstich" ein gefüllter oder ungefüllter Hefekuchen zu verstehen ist. Er ist zu mindestens 20 Prozent des Teiggewichtes mit einem Belag versehen, der Ölsamen, gebunden in einer karamellartigen Masse aus Zuckerarten, Fett und ggf. Milch, enthält. Der Anteil an Ölsamen in der Masse des Belages beträgt mindestens 30 Prozent. Die Verarbeitung von anderen Ölsamen, ausser Walnüssen, Haselnüssen und Mandeln, wird kenntlich gemacht. Mandel-Bienenstich enthält als Ölsamen nur Mandeln. Die Verwendung von Erdnußkernen und Kokosraspeln zu Bienenstich anstelle von Mandeln und Wal- oder Haselnüssen ist eine Minderung des Genußwertes. [13] Bei einem als "Bienenstich" bezeichneten Erzeugnis, dessen Deckschicht unter Verwendung von Erdnüssen statt Mandeln, Wal- oder Haselnüssen hergestellt ist, handelt es sich um ein in seinem Wert nicht unerheblich gemindertes Lebensmittel, das ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmässig nicht in den Verkehr gebracht werden darf. [14] Es liegt ein Verstoss gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG vor.
Aus dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG, den Verbraucher vor Täuschung zu schützen, kommt insbesondere seinem Vorstellungsbild von den Eigenschaften eines Lebensmittels, entscheidende Bedeutung zu. [15]
Bei "Bienenstich" erwartet der Verkehr die Verwendung von Mandeln, Wal- oder Haselnüssen. Ölsamen sind im Verhältnis zu Erdnüssen wertvoller und teurer. Aus Preisgründen werden mitunter andere Zutaten zugetan.
Der Verbraucher soll durch die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG vorgeschriebenen Kenntlichmachungspflicht vor Qualitätseinbussen geschützt werden. Im Bereich des Lebensmittelrechts sind an die Sorgfaltspflicht der Hersteller und Händler im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und ihres Schutzes vor Täuschung höchste Anforderungen zu stellen. [16] Gegebenenfalls ist ein rechtskundiger Rat einzuholen. Was für den "Bienenstich" gilt, gilt auch für andere Produkte.
Unter "Honig-Lebkuchen" bzw. "Honigkuchen" versteht man etwa nur braune Lebkuchen, bei denen mindestens die Hälfte des Gehaltes an Zuckerarten aus Honig stammt. Der andere Teil kann auch aus Invertzuckercreme [17] stammen.
Den Begriffsbestimmungen für Spirituosen in der Fassung vom 24.6.1971 ist im Artikel 49 der "Honiglikör" zu entnehmen. Darunter versteht man nur Liköre, die auf 100 l Fertigware mindestens 25 kg Bienenhonig, also Honig im Sinne der Honigverordnung, enthalten. Der Zusatz von Zucker, Glukosesirup und Zuckerlikör ist erlaubt. Letzterer kann einen höheren Gehalt an Honig vortäuschen und unterliegt dann der Nummer 2. [18]
Zusätze, die geeignet sind, einen höheren Gehalt an Honig vorzutäuschen, gelten als Verfälschung, d.h. Wertminderung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b oder scheinbare Verbesserung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 c LMBG. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 35 Raumhundertteile.
Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung liegt immer dann vor, wenn der Täter im Verkehr mit Honig entgegen den Tatsachen auf eine besonders gute Beschaffenheit oder eine besonders sorgfältige Gewinnung hinweist. [19] Die Hin-weise durften hiernach nicht mehr versprechen, als was die Substanz in Wahrheit bietet. [20] Entscheidend ist die Verbrauchererwartung.
Eine Irreführung liegt vor, wenn ein durch Fütterung von ausländischem Honig gewonnener Honig als "Deutscher Honig" bezeichnet wird. Eine Irreführung kann auch vorliegen, wenn im Verkehr mit ausländischem Honig, auch gemischt mit deutschem Honig der Eindruck erweckt wird, dass es sich um deutschen Honig handelt. [21]
Die Verwendung von mit einem Gewährsstreifen des Imkerbundes versehenen und mit den vom Imker benutzten Einheitsgläsern dieser Organisation, die den Eindruck erweckt, einen als besonders hochwertig angesehenen, von ausländischen Bestandteilen freien Honig, anzubieten, ist nicht verboten, sofern es sich um ein in der stofflichen Zusammensetzung über die Mindestanforderungen hinausgehendes Erzeugnis handelt. [22]
Es kommt auf die tatrichterliche Würdigung an. Es kann also sein, dass durch den Tatrichter festgestellt wird, dass Honig, der in Einheitsgläsern des Deutschen Imkerbundes mit dessen Gewährsstreifen und Warenzeichen und den darin ent-haltenen Angaben vertrieben wird, und an dem die Erwartung geknüpft wird, dass ein solches Erzeugnis von ausländischen Bestandteilen frei sei, diesen Anforderungen nicht genügt.
Unter der Bezeichnung "Invertzuckercreme" versteht man ein aus überwiegend invertierter Saccarose mit oder ohne Verwendung von Glukosesirup und anderen Stärkeverzuckerungserzeugnissen bestehendes, ohne Honig hergestelltes, aromatisiertes, auch gefärbtes Erzeugnis, das von seiner Herstellung her organische Nichtzuckerstoffe und anorganische Stoffe enthalten kann. [23] Zur Herstellung von "Invertzuckercreme" können auch Honig- oder Fruchtaromen verwendet werden. Wird "Invertzuckercreme" unter Verwendung eines Zusatzes von Honig hergestellt, so wird auf diesen Zusatz nur hingewiesen, wenn der Anteil an Honig im fertigen Erzeugnis mindestens 10 vH beträgt.
Der Hinweis erfolgt ausschliesslich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktbezeichnung durch Angabe des Honiganteiles in von Hundertteilen. Bei Produkten, die mit Honig verwechselbar sind, darf der Hinweis auf Honig nicht in der Produktbezeichnung erfolgen. [24]
Bei Invertzucker handelt es sich um ein Gemisch aus Fruktose und Glukose, das durch die Spaltung von Saccarose entsteht. Er ist Hauptbestandteil des Honigs. [25]
Honig ist chemisch gesehen im wesentlichen eine konzentrierte Lösung von Invertzucker. [26] Honig ist zwar kein tierisches Erzeugnis, sondern ein pflanzliches Lebensmittel. [27] Denn es mangelt an tierischem Eiweiß und tierischem Fett. Der Wert des Honigs ergibt sich aus dem Pollengehalt, der pflanzlichen und geografischen Herkunft. Dies deutet auf ein Lebensmittel pflanzlicher Herkunft hin. [28] Dennoch geht der Verordnungsgeber von einem Lebensmittel tierischer Herkunft aus.
In Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen und Verkehrsregeln für Zuckerwaren und verwandte Erzeugnisse sind als Zuckerwaren im engeren Sinne anzusehen auch der sog. "Weiße Nugat", früher "Türkischer Honig". [29] Bei Doppel-Bezeichnungen wie etwa "Honig-Malz" wird die Mindestanforderung in einem Erzeugnis eingehalten. Ein Hinweis auf eine geschmackgebende Zutat wie Honig ändert nichts an der Zuordnung zur Zuckerware. Beispielsweise ist ein Honigbonbon kein Honigerzeugnis. [30]
Honig-Schokolade darf bei nur geringen Zusätzen (Mindestmenge 5 %) an Honig nur die Bezeichnung "Schokolade mit Honig" oder "unter Verwendung von Honig herge-stellt" führen.
Ein Fantasie-Name wie "Honi-Butti" kann eine Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. [31]
b.) Bedeutung des § 17 Abs.1 Nr.4 LMBG
(1) Es ist verboten,...
4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 enthalten oder die einem zulässigen Bestrahlungsverfahren unterzogen worden sind, oder in der Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche Lebensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder Schadstoffen seien;
Bei Hinweisen auf die Reinheit und Freiheit von Pflanzenschutzmittelrückständen [32] ist § 17 Abs.1 Nr. 4 LMBG zugrunde zu legen. [33] Die Verwendung der Bezeichnung "Natur" für Honig ist nur zulässig, wenn keine – auch keine geringen – Rückstände von Pflanzenbehandlungsmitteln vorhanden sind. [34] Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG dürfen nur solche Rückstände von Stoffen im Sinne des § 14 LMBG – also Pflanzen-behandlungsmittel – enthalten, nicht solche Bezeichnungen oder sonstige Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten, dass die Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder Schadstoffen seien. [35] Dies ergibt sich aus dem Wort-laut und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
Die Bezeichnung als "reinen Bienenhonig" ist also zum einen im Sinne von "natur-rein" zu verstehen, also frei von Pflanzenschutzmittelrückständen und zum anderen dahingehend, dass der Honig von Bienen stammt. [36] Andernfalls liegt eine gemäss § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG verbotene Täuschung des Verbrauchers dar. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet, d. h., eine konkrete Täuschung eines Verbrauchers wird nicht voraus-gesetzt. [37] Die Erfassung auch geringster Mengen an Schadstoffen wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, den Verbraucher nicht in seiner Erwartung zu enttäuschen, ein gänzlich schadstofffreies Lebensmittel zu erwerben, wenn das Lebensmittel nur fast schadstofffrei ist. [38]
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG ist auch anwendbar, wenn sie im Zuge der natürlichen Ent-stehung des Produkts aufgenommen wurden, hier also bei der Aufnahme des Blüten-nektars oder von Sekreten durch die Bienen. [39]
Es gilt im Lebensmittelrecht eine strenge Prüfungspflicht, an der noch höhere Anford-erungen zu stellen sind als dies hinsichtlich der Beobachtung der im Verkehr erford-erlichen und zumutbaren Sorgfalt bei Fahrlässigkeitsdelikten der Fall ist. [40]
c.) Bedeutung des § 17 Abs.1 Nr. 5 LMBG
| (1) | Es ist verboten, ... |
| 1. | Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, |
| a) | wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, |
| b) | wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder ihre sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden, |
| c) | wenn Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. |
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG versteht man unter "Deutschem Honig" Honig, der inn-erhalb der Bundesrepublik gewonnen wird. "Schlesischer", "Ostpreußischer" oder "Böhmerwaldhonig" ist nicht mehr "Deutscher Honig". [41] Die Verwendung deutsch-sprachiger Landschaftsbezeichnungen ändert daran nichts, sondern täuscht nur den Verbraucher, weil der die falsche Vorstellung einer dem deutschen Honig entsprech-enden Qualität hervorruft.
Wer für seinen "Heidehonig" durch eine bezüglich der Herkunft irreführende Darstellung wirbt, verstösst gegen §§ 53 Abs.1, 52 Abs.1 Nr.10, 17 Abs.1 Nr. 5 b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Wenn also ein Honig, der mit der Aufschrift "Heidehonig" verkauft wird, tatsächlich aus dem Ausland kommt, dann liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, weil die Herkunftsangabe falsch ist. [42]
Die Bezeichnung von Honig als "echter Honig" verstösst gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG. [43] Denn die Bezeichnung "echter Honig" ist irreführend, weil der unbefangene Käufer geneigt ist, anzunehmen, dass er ein Erzeugnis mit besonderen Vorzügen vor sich hat, welches Produkten anderer Hersteller, die den Zusatz "echt" nicht tragen, überlegen ist. [44] Der Zusatz "echt" kann für ihn nur dann einen Sinn haben, wenn auch "unechter" Honig im Verkehr ist. [45]
Jeder Honig muss echt sein, andernfalls kann eine Irreführung im Sinne des § 17 Abs.1 Nr.5 b LMBG vorliegen, selbst wenn bloss ein Teil der angesprochenen Ver-braucherkreise durch die Werbung getäuscht werden kann. Eine Täuschung besteht dann, wenn der Verbraucher der Ansicht ist, der Kauf von "echtem Honig" hätte einen grösseren Wert als "unechtem Honig". Die Bezeichnung "echter Honig" hat sich im Verkehr jedoch durchgesetzt für einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Honig. Eine Unterscheidungskraft zu anderen Honigsorten ist nicht vorhanden. Die Verkehrskreise, die darin dennoch eine Unterscheidungskraft sehen, sind zahlen-mässig so gering, dass eine irreführende Werbung nicht angenommen werden kann.
Der Begriff "echt" wird verwischt durch andere Bezeichnungen zur Farbe oder Kon-sistenz bzw. Geschmack, Auslese, Lagerung, Abfüllung. Man denke in diesem Zu-sammenhang auch an Bezeichnungen wie "kalt geschleudert", "aus besten", "waben-echt".
Abzugrenzen ist der Honig vom "Kunsthonig", auch "Invertzuckercreme" genannt. Um eine Irreführung vorzubeugen, muss ein Hinweis auf hervorzuhebende gesundheit-liche Wirkungen wissenschaftlich fundiert sein und an § 18 LMBG gemessen werden.
Dabei ist auch zu beachten, dass Hinweise auf besondere ernährungsbezogene Eigenschaften oder Ernährungszwecke nicht erlaubt sind. Dies wird damit begründet, dass solche Angaben sonst den Eindruck erwecken könnten, es handele sich um ein diabätisches Lebensmittel. Honig kann kein diätetisches Lebensmittel sein. [46]
Keine irreführende Angaben sind aber Bezeichnungen wie "bekömmlich" oder "gesund".
Zudem kann eine unrichtige Kennzeichung irreführend sein. Zu beachten ist hierbei etwa § 3 HonigV in Verbindung mit der Lebensmittel-Kennzeichungsverordnung (LMKV). Ab dem 1. August 2004 ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Fertigpackung anzugeben. [47]
Zu beachten ist ferner, dass bei "Back - und Industriehonig" zusätzliche Angaben anderer Honigarten nicht zulässig ist. Denn es handelt sich hierbei nach der für Honig geltenden Definition nicht um einen solchen.
Eine nicht richtig erfolgte Kennzeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar gemäss § 54 Abs.1 Nr. 2 LMBG. Falls die ergänzende Angabe irreführend gemäss § 17 Abs.1 Nr. 5 LMBG ist und derjenige vorsätzlich handelt, liegt eine Straftat gemäss § 52 Abs.1 LMBG vor.
Skript
Imkerrecht, ca. 160 Seiten, zu beziehen bei Dr. Arne Schmidt, Graf – von Luckner - Stieg 1, 23683 Scharbeutz, für EUR 15,- zuzügl. gesetzlicher MWSt.
Besuchen Sie demnächst auch die Internet-Seite www.imkerrecht.de
[12]Siehe § 17 Abs. 1 Nr.2 LMBG
[13]Siehe OLG Koblenz LRE 13, 135 = ZLR 1982, 82
[14]OLG Koblenz LRE 13, 135
[15]OLG Koblenz LRE 13,135, 137
[16] OLG Koblenz LRE 13, 135, 139 m.w.N.
[17] Früher Kunsthonig
[18] Umfassend Zipfel/Rathke, C 419, Rz. 42
[19] So schon OLG Stuttgart LRE 2, 366, 367
[20] OLG Stuttgart a.a.O.
[21] OLG Stuttgart LRE 2, 366, 368
[22] OLG Stuttgart a.a.O.
[23] Siehe Zipfel/Rathke, C 352 Rz. 1
[24] Vgl. zum ganzen Zipfel/Rathke, C 352 Rz. 1 ff
[25] Zipfel/Rathke, C 355, Rz. 12
[26] Vgl. Zipfel/Rathke, Vorb. C 355 Rz. 11; vgl. auch Zipfel/Rathke, C 352.
[27] Zipfel/Rathke, C 15, § 1 Rz. 21
[28] Zipfel/Rathke, C 15, § 1, Rz. 21
[29] Zipfel/Rathke, Vorb. C 355 Rz. 14
[30] Zipfel/Rathke, C 355 c, Rz. 4
[31] Zipfel/Rathke, C 100, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Rz. 64
[32] Honig kann Pflanzenschutzmittelrückstände enthalten
[33] OLG Celle ZLR 1983, 36 = LRE 14, 108 f.
[34] OLG Celle LRE 14, 108
[35] OLG Celle LRE 14, 108, 109
[36] Siehe auch BVerwG LRE 20, 186
[37] BVerwG LRE 20, 186, 190
[38] BVerwG LRE 20, 186, 192
[39] OLG Celle LRE 14, 108, 110 m.w.N.
[40] OLG Celle LRE 14, 108, 111 m.w.N.
[41] Zipfel/Rathke, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG Rz. 235.
[42] LG Lüneburg, in Rundschreiben AB 6/1988 des DIB, Anlage 1. Abgedruckt bei Schwendner, B. Bienenverordnungen, 71 f. In dem dort behandelten Fall hatte jemand für vorbeifahrende Touristen den Eindruck erweckt, hier werde ausschliesslich Heidehonig aus der "Lüneburger Heide" verkauft. Dieser Eindruck ergab sich infolge der Aufschrift auf an der Bundesstrasse angebrachten Schilder in Verbindung mit gemalten und geschnitzten Bienenkörbe als sonstige Touristenmitbringsel sowie einem Fachwerkhaus in der Heide.
[43] OLG Düsseldorf LRE 12, 31.
[44] OLG Düsseldorf LRE12, 31
[45] OLG Düsseldorf a.a.O. Es gab damals zum Zeitpunkt der Entscheidung (1979) noch Kunsthonig. § 9 Abs.3 der damals gültigen Honigverordnung ist erst zum 1.1.1980 ausser Kraft getreten. Das OLG Düsseldorf unterschied zwischen Kunsthonig und unechtem Honig.
[46] Ausführlich Zipfel/Rathke, C 350, § 3 Rz. 10
[47] vgl. hierzu Dustmann, DNB 6/2004, S. 198.

